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Notariatsakt

Öffentliche Urkunden

Die Aufnahme von öffentlichen Urkunden ist die Kernaufgabe des öffentlichen Notars. Notariatsakte dienen der Aufnahme von Rechtserklärungen und Rechtsgeschäften.

Zu Beurkundungen von rechtserheblichen Tatsachen gehört die Legalisierung – das ist die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift; die Vidimierung – das ist die Bestätigung, dass eine Abschrift mit dem Original übereinstimmt; das Lebenszeugnis – die Bestätigung, dass eine Person am Leben ist, etc. Notarielle Protokolle sind z.B. die Protokolle von Gesellschafter­versammlungen. In einem notariellen Protokoll bezeugt der Notar jene rechtserheblichen Tatsachen, die von ihm wahrgenommen wurden.

 

WICHTIG: Öffentliche Urkunden gelten als das sicherste Beweismittel für die „Echtheit“ und „Richtigkeit“ eines Dokuments.Aus gutem Grund ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Notar bei einer Reihe von Geschäften hinzugezogen werden muss.

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In diesem Sinne sieht das Gesetz die Errichtung eines Notariatsaktes vor: Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, Erb- und Pflichtteilverzichtsverträge, bestimmte Verträge zwischen Ehegatten, Verträge, in denen die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung zwischen den Ehegatten im Falle einer Scheidung im Voraus geregelt wird, Verträge zwischen eingetragenen Partnern, in denen die Aufteilung der Ersparnisse und der Wohnung im Fall der Auflösung im Voraus geregelt wird; Verträge nach dem FMedG zwischen Lebensgefährten; Ehepakte; Erbschaftskauf, uvm.

Ebenfalls ist im Unternehmensrecht aus gutem Grund oft die Beiziehung eines Notars verpflichtend: Statuten und Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften (GmbH und FlexKap), Abtretungsverträge von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Verträge im Zusammenhang mit Umgründungen von Kapitalgesellschaften (Verschmelzung, Spaltung, usw).

Im Gesellschaftsrecht gibt es darüber hinaus einige weitere Fälle, in denen die Aufnahme eines notariellen Protokolls vorgeschrieben ist: zum Beispiel bei Beschlüssen zur Änderung von GmbH-Verträgen; Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften.

Neben den öffentlichen Urkunden zählen auch Beglaubigungen zu den täglichen Aufgaben des Notars: Für fast jede Urkunde, die eine Eintragung in das Grundbuch bewirken soll, ist die – gerichtliche oder notarielle – Beglaubigung der Unterschrift der Vertragsparteien bzw. des Erklärenden erforderlich. Auch für zahlreiche Anträge an das Firmenbuch ist die Unterschrift des Antragstellers zu beglaubigen (Ausnahmen § 11 FBG). Die mit jeder Beglaubigung sichergestellte Identitätsprüfung bildet die Grundlage für die Qualität und Sicherheit von Grundbuch und Firmenbuch.

Besonders hervorgehoben werden muss der vollstreckbare Notariatsakt: Notariatsakte können nämlich so ausgestaltet werden, dass sie als Exekutionstitel Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein können und zwar ohne vorangegangenes gerichtliches Verfahren: sogenanter vollstreckbarer Notariatsakt. Damit kann schon bei der Begründung eines Rechtsverhältnisses sichergestellt werden, dass später keine Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Rechts bestehen. Ein österreichischer Notariatsakt kann auch im Ausland vollstreckt werden. Sie können sich jederzeit über die Wirkungen eines vollstreckbaren Notariatsaktes bei uns informieren.

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