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ERBRECHT

Verlassenschafts­verfahren und Erbrecht

Das Verlassenschaftsverfahren wird in Österreich bei den Bezirksgerichten unter hauptsächlicher Einbindung der Notare durchgeführt, die zahlreiche Aufgaben als Organe des Gerichts zu besorgen haben. Sämtliche Verlassenschaftsverfahren werden nach einer für das gesamte Jahr im Vorhinein festgelegten Verteilungsordnung auf die Notare am Sitz des jeweiligen Gerichtes verteilt.

Nach jedem Todesfall wird in Österreich nach Verständigung durch das Standesamt vom Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Verstorbenen ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, dessen Ziel es ist, sämtliche vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des Verstorbenen abzuwickeln und dessen Vermögen an die berechtigten Erben ordnungsgemäß zu übertragen.

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Der Notar ist in Österreich von Gesetzes wegen dazu berufen, das Verlassenschaftsverfahren über Auftrag und unter Kontrolle des Verlassenschaftsgerichtes durchzuführen. In dieser Funktion wird er als „Gerichtskommissär“ tätig und führt die wesentlichen Verfahrensschritte bis zur Beendigung des Verfahrens als Beauftragter des Gerichtes und Organ der staatlichen Rechtsfürsorge durch. Zu seinen Aufgaben im Rahmen der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens zählen nach Errichtung der Todesfallaufnahme unter anderem die Feststellung des gesetzlichen Erbenkreises, Abfragen im Zentralen Testamentsregister, Erhebungen im Grundbuch und Firmenbuch, die Übernahme letztwilliger Verfügungen, die Verständigung und Beiziehung von Erben, Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern, Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft, die Erhebung und Inventarisierung der Aktiven und Passiven des Nachlasses, die Erstellung von Erb- und Pflichtteilsübereinkommen, die Absicherung schutzwürdiger Interessen pflegebefohlener Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigter oder aktenkundiger Gläubiger.

Der Notar als Gerichtskommissär

Der Notar als Gerichtskommissär unterstützt die Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens, informiert und belehrt sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten. Er begleitet Sie von der ersten Bestandaufnahme (Todesfallaufnahme) an bis zur Beendigung des Verfahrens. Er unterstützt Sie als erfahrener Fachjurist im laufenden Verlassenschafts­verfahren, aber auch danach, etwa bei der Eintragung Ihres Eigentums­rechts im Grundbuch oder Ihrer Gesellschafterstellung im Firmenbuch. Der Gerichtskommissär sorgt im Rahmen der Abwicklung des Verlassenschafts­verfahrens dafür, dass der Vermögens­übergang auf die Erben wohl geordnet unter Berücksichtigung der Interessen der Pflicht­teils­berechtigten sowie der Gläubiger erfolgt und Rechts­streitigkeiten die Ausnahme sind.

 

Sie können allerdings auch den Notar Ihres Vertrauens mit Ihrer Vertretung im Verlassenschafts­verfahren als Erbenmachthaber oder Erbenvertreter betrauen. Dieser wickelt dann für Sie im Vollmachts­namen das Verlassenschafts­verfahren mit dem Gerichtskommissär und dem Nachlass­gericht im schriftlichen Wege ab.

 

Das eben Ausgeführte zeigt, dass der Notar als Spezialist im Erbrecht und Verlassenschafts­verfahren gilt. Es ist daher auch im Falle von Streitigkeiten stets ratsam einen Notar aufzusuchen, da diese schon allein aufgrund der gesetzlich zugewiesenen Verlassenschafts­verfahren umfassende Parteienvertretung auch im Streitfalle wahrnehmen können. Dies gilt selbstverständlich nur im Verlassenschafts­verfahren vor dem  Gerichtskommissär. Sollte das Verfahren doch strittig vor dem Bezirksgericht abgehandelt werden, können wir Sie auch hier umfassend mit unserer Expertise und Partneranwälten unterstützen.

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung – wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

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