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Patientenverfügung

Ihre Selbstbestimmung auch im Ernstfall: Erstellen Sie eine Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ermöglicht es Ihnen, im Voraus festzulegen, welche medizinischen Behandlungen in Ihrem Sinne sind. Mit einer Patientenverfügung können Sie klar bestimmen, welche medizinischen Maßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Diese Behandlungen müssen konkret beschrieben oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen. Allgemeine Formulierungen wie „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sind unzureichend.

Eine Patientenverfügung ist nach ihrer Errichtung acht Jahre verbindlich, sofern keine kürzere Frist festgelegt wurde. Innerhalb dieser Zeit ist der Arzt an die Verfügung gebunden. Nach Ablauf wird sie „beachtlich“ und dient als Entscheidungshilfe für den Arzt. Eine beachtliche Verfügung kann nach erneuter ärztlicher Aufklärung erneuert werden.

 

Vor der Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung erforderlich. Der Arzt dokumentiert die Aufklärung und die Entscheidungsfähigkeit des Patienten. Gemeinsam werden die abzulehnenden Behandlungen konkret formuliert.

Patientenverfügung notar wien 1080

Für eine verbindliche Patientenverfügung sind folgende Schritte nötig:

  • Ärztliche Aufklärung
  • Schriftliche Dokumentation mit Datum
  • Unterzeichnung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins
  • Belehrung über die Folgen und Widerrufsmöglichkeiten
  • Eigenhändige Unterschrift der verfügenden Person und der aufklärenden Person
  • Unterschied Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht

 

Mit einer Patientenverfügung lehnen Sie bestimmte medizinische Behandlungen ab, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Der medizinische Fortschritt und unvorhersehbare Krankheitsverläufe können zukünftige Entscheidungen beeinflussen.

 

Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Der Bevollmächtigte kann im Gegensatz zur Patientenverfügung nach eigenem Ermessen handeln.

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung – wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

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